Der Fall ist nicht so selten. Sie reduzieren ihre Arbeitszeit ab Juli des Jahres, vielleicht weil Sie mehr Zeit für Ihre Kinder haben möchten, kamen in der ersten Hälfte des Jahres aber nicht dazu, ihren Urlaub zu nehmen. Den nehmen Sie dafür dann im Dezember des Jahres – aber das Gehalt für Dezember bleibt gleich. Geht das denn? Der Urlaub war doch teilweise auch aus der Zeit mit einem Vollzeitvertrag?
Es geht nicht, das sagte zumindest 2010 der Europäische Gerichtshof (EuGH), nach dem sich auch das Bundesarbeitsgericht und die deutsche Rechtsprechung richten muss. Das sogenannte “Tirol-Urteil” beinhaltet, dass Resturlaub, der noch zu Zeiten der Vollzeitbeschäftigung entstanden ist, nicht auf ein später begründetes Teilzeitarbeitsverhältnis herunter gerechnet werden darf. In ihrer Entscheidung haben die Europarichter zunächst daran erinnert, dass nach ständiger Rechtsprechung der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die Mitgliedsstaaten nur in den, von der Richtlinie 93/104/EG (des Rates v. 23.11.1993; jetzt Richtlinie 2003/88/EG) selbst ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen. Folgerichtig zieht das EuGH in der Tirol-Entscheidung daraus dem Schluss, dass die spätere Realisierung eines vorher erworbenen Urlaubsanspruchs in keiner Beziehung zu der im Realisationszeitraum erbrachten Arbeitszeit stehe und eine zwischenzeitliche Veränderung den Urlaubsanspruch nicht mindere. Als Teil eines einheitlichen Anspruchs erstreckt sich dies auch auf das Urlaubsentgelt. Auch dieses wird durch eine spätere Verringerung der Arbeitszeit nicht gemindert. Für deutsche Arbeitnehmer bedeutet dies, dass soweit nach einer Arbeitszeitverringerung ein vorher entstandener Urlaubsanspruch erfüllt wird, das Urlaubsentgelt nach der vorherigen höheren Arbeitszeit zu bemessen ist.
Auch an der Freien Universität ist es schon vorgekommen, dass die Urlaubsentgeltberechnung nicht stimmte. Also nachprüfen!
Hier ein bißchen ausführlicher: Link auf Haufe Online
Liebe Kolleg*innen, leider wird die neue Rechtsprechung des EuGH und BAG an der FU nicht angewandt. Das hatte ich bereits in meiner Zeit als Personalrätin im letzten Jahr angemahnt. Angeblich muss es in Berlin einheitlich geregelt sein. Und wenn es geändert würde, so die Auskunft der Personalstelle, dann dahingehend, dass vor Änderung der Anzahl der Arbeitstage der gesamte Rest- bzw. bis dahin zustehende Urlaub komplett genommen werden müsste. Dazu sollte ein Personalblatt veröffentlicht werden, das es bis dato nicht gibt. Die Regelung, die die FU anstrebt, ist absolut zum Nachteil der Beschäftigten und widerspricht den Urteilen. Ich habe allen Betroffenen damals geraten, bei der Nichtanwendung der Urteile Widerspruch einzulegen und sich beraten zu lassen. Es wäre an der Zeit, dass die Personalräte an der FU dieses Thema wieder angingen.
Ver.di Mitglieder können sich bei uns beraten lassen und die Ansprüche geltend machen. Hier geht es richtig um Geld. Wir haben gerade einen solchen Anspruch mit einer Kollegin geltend gemacht und das Geld bekommen – ohne klagen zu müssen. Insofern: Wer in der Gewerkschaft ist, weiß mehr – und kann mehr durchsetzen.
Wichtig: Beachtet die tarifvertragliche Ausschlussfrist von 6 Monaten, der Anspruch verfällt nämlich danach!
Ich teile Frau Glockners Ansicht, dass dieses Thema auch durch die Personalräte problematisiert werden muss!