ver.di-Infoblatt zur Neuerung des Nachweisgesetzes

ver.di-Infoblatt zur Neuerung des Nachweisgesetzes

ver.di hat die wesentlichen Informationen zur Neuerung des Nachweisgesetzes in einem Infoblatt zusammengestellt, dessen Text wir unten wiedergeben. Das Infoblatt kann hier als PDF heruntergeladen werden. Im Infoblatt ist auch ein Musterschreiben zu finden, falls du Informationen zu deinem Arbeitsvertrag anfordern möchtest.

WICHTIG: Falls du zu einer Unterschrift bezüglich einer Änderung/Ergänzung deines Arbeitsvertrages aufgefordert wirst, leiste diese nicht ohne vorangegangene gewerkschaftliche Beratung!

Arbeitsverträge jetzt nur noch schriftlich und mit mehr Inhalt – Regelung zur Entgeltumwandlung

Der Bundestag hat im Juni 2022 Neuerungen im Nachweisgesetz (NachwG) verabschiedet, die bereits zum 1. August 2022 in Kraft treten. Grund für die Eile war die Frist zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (2019/1152). Die Neuregelung führt dazu, dass letztlich alle Arbeitsverträge in der Praxis nur noch in Schriftform abgeschlossen werden können. Bei jedem Verstoß drohen bald 2.000 Euro Bußgeld.

Die neuen Nachweispflichten gelten unmittelbar für alle Arbeitnehmer*innen, die ihr Beschäftigungsverhältnis am 1. August 2022 beginnen.

Bereits am ersten Arbeitstag müssen Informationen (Name und Anschrift der Vertragsparteien, Arbeitsentgelt, Überstunden und Arbeitszeit) schriftlich ausgehändigt werden. Weitere Informationen (insbesondere der Beginn des Arbeitsverhältnisses, gegebenenfalls Befristung, Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung und Überstunden) müssen innerhalb von sieben Tagen nachgereicht werden. Für die übrigen Informationen hat der Arbeitgeber einen Monat Zeit. Verträge von Mitarbeitenden, die bereits vor dem 1. August 2022 beschäftigt waren, bleiben hingegen unverändert. Die Arbeitnehmer*innen haben allerdings das Recht, ihre Arbeitgeber*innen aufzufordern, ihnen die neuen Informationen mitzuteilen.

Arbeitgeber*innen müssen dann grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen reagieren und bereits die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich aushändigen. Weitere Informationen, etwa über das Kündigungsverfahren, den Urlaub oder Fortbildungen müssen spätestens innerhalb eines Monats bereitgestellt werden. Das kann jeweils auch durch ein Informationsblatt geschehen, das aber ebenfalls in Schriftform ausgehändigt werden muss. Sollten sich außerdem wesentliche Arbeitsbedingungen ändern, müssen Arbeitgeber*innen die Belegschaft initiativ bereits am Tag der Änderung schriftlich davon unterrichten.

§ 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG: „Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.“

Im Gesetzgebungsverfahren war die Frage aufgetaucht, ob auch die betriebliche Altersversorgung in Form der Entgeltumwandlung unter das Schriftformerfordernis des Nachweisgesetzes fällt. Dazu teilt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit Schreiben vom 7. Juli 2022 Folgendes mit: „Das Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, seine Beschäftigten schriftlich über die vereinbarten wesentlichen Vertragsbedingungen zu informieren, dazu zählt auch die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts. Der Arbeitgeber muss demnach über das Arbeitsentgelt informieren, nicht aber darüber, wofür das Arbeitsentgelt von den Beschäftigten im nächsten Schritt verwendet wird. Das Nachweisgesetz ist daher nach Auffassung des BMAS auf Betriebsrenten in der speziellen Form der Entgeltumwandlung nicht anwendbar.“